AGB

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

1. ANWENDUNGSBEREICH

Für alle Verträge, die zwischen EDiii – ein Unternehmen der Büco AG (nachfolgend EDiii) und ihren Auftraggebern geschlossen werden, gelten ausschliesslich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist. Abänderungen oder Ergänzungen dieser AGB erfordern somit in jedem Fall die schriftliche Form. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers kommen nur zum Tagen, wenn und soweit sie von EDiii schriftlich anerkannt worden sind.

2. GRUNDLAGEN DER ZUSAMMENARBEIT

EDiii verpflichtet sich, die ihr übertragenen Aufgaben sorgfältig, gewissenhaft respektive verantwortungsbewusst zu erledigen, sowie anvertraute oder erarbeitete Informationen vertraulich zu behandeln.

Für die vertragsgemässe Erfüllung des Auftrags oder Werkvertrags ist EDiii berechtigt, nach eigener Einschätzung externe Dienstleister respektive externe Unternehmer, fachkundige Dritte, Subunternehmen und Mitarbeiter beizuziehen.

Der Auftraggeber sorgt dafür, dass EDiii alle Unterlagen und Informationen die zur optimalen Auftragserfüllung notwendig sind, zeitgerecht und vollständig zugänglich gemacht werden. Der Auftraggeber entrichtet für die Arbeiten von EDiii die gemäss Offerte festgelegten Vergütungen und Mehrkosten, sofern diese im Vorfeld kommuniziert wurden.

3. LEISTUNGEN UND AUFTRAGSERTEILUNG

Die schriftlich ausgearbeiteten Angebote von EDiii sind in der Regel verbindlich (vgl. Art. 3 und 4 des Schweizerischen Obligationenrechts), soweit sich aus den Formulierungen nicht das Gegenteil ergibt. Der Auftraggeber bestätigt verbindliche Angebote in schriftlicher Form (Brief, E-Mail oder Fax), womit der entsprechende Vertrag, sofern diese Annahme innerhalb der gesetzten Annahmefrist erfolgt, als zustande gekommen gilt. Der Auftraggeber erhält nach dem Auftragseingang eine Auftragsbestätigung per E-Mail. Diese Auftragsbestätigung ist massgeblich für den Liefertermin, sofern der Vertrag selber keine individuelle Regelung dazu enthält.

Allfällige Aktualisierungen und Änderungen von Angeboten und Aufträgen werden von beiden Parteien schriftlich festgelegt und als Zusatzvereinbarung Bestandteil der Vertragsbeziehung.

Ein Mehraufwand, der aufgrund von Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Auftrags entsteht, die vom Auftraggeber initiiert respektive gewünscht werden, wird als zusätzliche Leistung nach dem vereinbarten Stundensatz abgerechnet.

4. VERGÜTUNG UND FREMDKOSTEN

EDiii rechnet ihre Leistungen, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders geregelt, nach Arbeitsaufwand auf der Basis des vereinbarten Stundentarifs oder nach einer vorgängig definieren Pauschale ab.

Detailliert ausgearbeitete Kostenvoranschläge sind verbindlich. Sie dürfen höchstens um 10% überschritten werden. EDiii zeigt dem Auftraggeber rechtzeitig an, sofern mit einer über dieser Toleranzgrenze liegenden Kostenüberschreitung gerechnet werden müsste. In einem solchen Fall wäre der Kunde berechtigt, unter Abgeltung des von EDiii bereits erbrachten und detailliert aufgelisteten Aufwands, vom Vertrag zurück zu treten.

Fremdkosten für die Einschaltung von Fotografen, Grafikern, Webdesignern, Druckereien, Ausschnittdiensten sowie Anzeigenschaltungen, Online-Werbung usw. werden unter Aufschlag einer Bearbeitungspauschale von 15 Prozent dem Auftraggeber weiterberechnet, es sei denn, der Auftraggeber übernehme diese Kosten direkt.

Nebenkosten wie Aufwendungen für Telefon, Porto, Kopien oder geschäftliche Fahrten usw. sind gegen Nachweis gesondert zu vergüten, wenn und soweit nicht ausdrücklich eine andere Vereinbarung getroffen worden ist.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Im Preis nicht inbegriffen sind ausserordentliche Aufwendungen wie Dienstleistungen Dritter (zum Beispiel Webhosting, Bildrechte, Druckkosten usw.)

Die auf der Offerte aufgeführten Beträge sind Netto-Beträge in Schweizer Franken. Falls nicht anders vereinbart, erfolgt die Rechnungsstellung monatlich oder nach Beendigung einer Arbeitsphase.

Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung innert 10 Tagen fällig. Zahlung innert 10 Tagen, Zahlungserinnerung 30 Tage netto, ab dem 31. Tag mit 5% Verzugszins.

Bei grossem Zeitaufwand für die Auftragserfüllung hat EDiii Anspruch auf angemessene Akontozahlungen. EDiii rechnet auf Grundlage der Offerte und allfälligen nachträglichen Änderungen ab.

Enthält die Auftragsbestätigung ein Kostendach und EDiii erkennt, dass dieses zur Realisierung des Leistungsumfangs nicht ausreicht, wird der Auftraggeber frühzeitig über den erwarteten Zusatzaufwand informiert. Akzeptiert der Kunde den Zusatzaufwand, wird ein neues Kostendach vereinbart. Andernfalls kann der Auftraggeber entweder den Leistungsumfang reduzieren, oder vom Vertrag zurückzutreten. Im Falle eines Rücktritts sind die von EDiii bereits erbrachten Leistungen zu vergüten.

Übersteigt die Auftragsbestätigung den Betrag von CHF 5 000, wird die Hälfte des Rechnungsbetrages zu den genannten Konditionen bei oder unmittelbar nach Vertragsabschluss fällig.

6. LIEFERFRISTEN UND TERMINE

Die Verbindlichkeit von Lieferterminen ist aufgrund der jeweiligen, schriftlich festgehaltenen, Abmachungen zu beurteilen.

Die Nichteinhaltung eines Termins berechtigt den Auftraggeber erst dann zur Geltendmachung der ihm gesetzlich zustehenden Rechte, wenn er EDiii eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.

7. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT

EDiii ist verpflichtet, über alle ihr im Rahmen der Beratungstätigkeit bekannt gewordenen betrieblichen, geschäftlichen und privaten Angelegenheiten im Verhältnis zu Dritten Stillschweigen zu bewahren. Diese Verpflichtung gilt ebenso für die Erfüllungsgehilfen beziehungsweise Hilfspersonen von EDiii. Sie überdauert die Beendigung des Vertrags und kann nur durch den Auftraggeber selbst schriftlich aufgehoben werden. Darüber hinaus ist EDiii verpflichtet, sämtliche ihr überlassenen Unterlagen sorgfältig zu verwahren und vor der Einsichtnahme durch Dritte zu schützen. Die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht gilt auch, wenn eine Zusammenarbeit nicht zustande kommt.

8. MITWIRKUNGSPFLICHT DES AUFTRAGGEBENDEN

Soweit EDiii Unterlagen, Daten oder sonstige Informationen des Auftraggebers benötigt, um ihre Vertragspflichten erfüllen zu können, wird sie diese rechtzeitig anfordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Beauftragten sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Informationen und Materialien, die zur vertragsgemässen Abwicklung der Aufgaben oder im weitesten Sinne zur Erreichung des Vertragszweckes erforderlich sind, unverzüglich zuzuleiten.

Unterlässt der Auftraggeber eine Mitwirkung oder kommt er mit der Annahme von der durch EDiii angebotenen Leistung in Verzug, so kann in gegenseitigem Einvernehmen eine Frist gesetzt werden. Sollte diese nicht eingehalten werden, behält sich EDiii vor, die Fortsetzung des Vertrages nach Ablauf der Frist abzulehnen oder fristlos zu kündigen.

Kann ein begonnener Auftrag von EDiii nicht beendet werden, weil es beim Auftraggeber an Mitwirkung mangelt, steht EDiii das volle Honorar zu. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, dass ein Schaden nicht entstanden oder wesentlich geringer ist.

9. NUTZUNGSRECHT

Von EDiii geschaffene Werke und Auftragsunterlagen sowie alle Teile davon, welche dem Auftraggeber ausgehändigt werden, dürfen ausschliesslich im Rahmen des vereinbarten Auftrages genutzt werden. Der Umfang der Nutzung ergibt sich aus der Offertstellung.

10. URHEBERRECHT

Die Urheberrechte an allen von EDiii geschaffenen Werke (Entwürfe, Konzepte, usw.) gehören grundsätzlich EDiii. Sie kann über diese Rechte (Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetze verfügen. Aus diesem Grundsatz folgt unter anderem, dass der Auftraggeber ohne Einverständnis von EDiii nicht berechtigt ist, Änderungen an den betreffenden Arbeiten – insbesondere an der Gestaltung – vorzunehmen.

11. HERAUSGABE VON DATEN UND ORIGINALEN

Die Daten und Originale gehören grundsätzlich EDiii und werden dem Auftraggeber nur für die vereinbarte Nutzung zur Verfügung gestellt. Idee und Gestaltung bleiben geistiges Eigentum von EDiii.

12. KONDITIONEN: ÜBERTRAG DER NUTZUNGSRECHTE

  • bis 120% des Honorars für kleine Unternehmen
  • bis 250% des Honorars für mittelgrosse Unternehmen
  • bis 500% des Honorars für Grossunternehmen

13. OFFERTEN UND AUFTRAGSERTEILUNG

EDiii erstellt für alle Aufträge eine schriftliche Offerte, die den Leistungsumfang des Auftrags aufzeigt. Solange nur ungefähre oder unvollständige Angaben vorliegen, gilt eine Kostenschätzung als unverbindliche Richtofferte. In einer verbindlichen Offerte nicht erwähnte, vom Auftraggeber verlangte Mehrleistungen werden zusätzlich verrechnet. Mehrarbeit infolge qualitativ schlechter Vorlagen oder Bilddaten wird nach Zeitaufwand zusätzlich verrechnet. Texte sind als elektronische Datei bei Auftragsbeginn zu liefern. Eine Korrektur ist im Preis enthalten, weitere Korrekturen werden nach Zeitaufwand zusätzlich verrechnet. Das Honorar richtet sich nach Zeitaufwand und dem individuellen Stundenhonorar. Die Preisbindung von Offerten erlischt nach 2 Monaten. Die Auftragserteilung kann mündlich oder schriftlich erfolgen.

14. PRÄSENTATIONEN / PITCHES

EDiii erbringt keine unentgeltlichen Vorleistungen. Im Falle einer Ausarbeitung von Vorschlägen, die einen Entscheid über die Zusammenarbeit ermöglichen, werden diese per Vereinbarung abgerechnet. Wird der Auftrag nach der Erstellung annulliert, werden die Kosten für Konzeption, Ausführung sowie allfällige Materialien verrechnet. Das Präsentationsendgeld beinhaltet keine Einräumung von Nutzungsrechten.

15. DRUCKAUFTRÄGE

Bei Druckaufträgen erhält der Kunde ein «Gut zum Druck» und hat dieses zu kontrollieren, zu visieren und unterzeichnet zurückzusenden. Die Freigabe kann auch via E-Mail erfolgen.

EDiii lehnt jede Haftung ab, wenn Fehler oder Änderungswünsche vom Auftraggeber beim «Gut zum Druck» nicht beanstandet wurden oder wenn der Kunde das «Gut zum Druck» nicht rechtzeitig zurücksendet und es dadurch zu Terminverschiebung seitens der Druckerei kommt.

Farbabweichungen unter 15% sind beim Druck nicht auszuschliessen. EDiii lehnt bei minimalen Farbabweichungen jegliche Haftung ab.

16. AUFTRÄGE FÜR ELEKTRONISCHE MEDIEN

Beinhaltet ein Auftrag das Erstellen von elektronischen Medien, erhält der Auftraggeber vor der Publikation ein «Gut zur Publikation» Exemplar. Der Auftraggeber hat dieses zu kontrollieren, zu visieren und unterzeichnet zurückzusenden. Die Freigabe kann auch via E-Mail erfolgen.

EDiii lehnt jede Haftung ab, wenn Fehler oder Änderungswünsche vom Auftraggeber beim «Gut zur Publikation» nicht beanstandet wurden oder wenn der Kunde das «Gut zur Publikation» nicht rechtzeitig zurücksendet und es dadurch zur Terminverschiebung kommt.

Unterschiedliche Bildschirme und Betriebssysteme können zu Farbabweichungen gegenüber der Darstellung des «Gut zur Publikation»–Exemplars beim elektronischen Medium des Auftraggebers selbst führen. EDiii übernimmt für solche Farbabweichungen keine Haftung.

Beinhaltet ein Auftrag die Registrierung von Domain-Namen und/oder einen Abschluss von Hosting-Verträgen, werden diese Verträge unter dem Namen des Kunden geschlossen. EDiii tritt nur als Vermittler und ausführender Beauftragter auf, Haftung und Verantwortung verbleiben beim Auftraggeber.

Browserkompatibilität wird gemäss der gestellten Offerte gewährleistet.

Wird ein Content-Management-System verwendet, muss dieses regelmässig mit Updates gewartet werden. Wird ein notwendiges Update fällig, informiert EDiii den Auftraggeber durch eine unverbindliche Offerte. EDiii übernimmt keine Haftung für die vollständige Funktion des elektronischen Mediums, wenn eines dieser notwendigen Updates nicht vorgenommen wird. Für Inkompatibilitäten zwischen CMS und Webhosting übernimmt EDiii keine Haftung.

17. HAFTUNG

EDiii legt erarbeitete Vorlagen (Konzepte, Massnahmenpläne, andere Texte, Bilder etc.) dem Kunden im Entwurf zur Freigabe vor. Dieser hat die sachlichen Angaben zu prüfen. Gibt der Auftraggeber die Vorlage frei, übernimmt er die alleinige Haftung für die Richtigkeit der Angaben.

Kosten, die bei Inanspruchnahme Dritter trotz Bereitschaft zur Mängelbehebung entstehen, trägt der Auftraggeber. Für rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit der Entwürfe und Ausarbeitungen übernimmt EDiii keine Haftung. Ebenso haftet EDiii nicht für die Richtigkeit von Text und Bild, wenn Arbeiten vom Auftraggeber genehmigt wurden. Die vom Auftraggeber überlassenen Unterlagen (Fotos, Texte, etc.) werden von EDiii in der Annahme verwendet, dass der Auftraggeber zu deren Verwendung berechtigt ist und bei Verwendung keine Rechte Dritter verletzt werden. EDiii übernimmt keinerlei Haftung für Schäden oder Fehler, die der Auftraggeber beziehungsweise ein Zulieferer verschuldet hat.

18. WERBUNG

EDiii behält sich vor, auch ohne ausdrückliche Zustimmung des Kunden Qualitätsmuster an Dritte zu versenden oder diese für -Eigenwerbung (zum Beispiel auf der eigenen Webseite, usw.) zu verwenden.

19. SCHLIESSUNG UND EINSTELLUNG DES BETRIEBES

EDiii haftet nicht für Schäden, die durch Störung des Betriebes, insbesondere durch unabwendbare Ereignisse wie höhere Gewalt, Naturereignisse (Sturmwinde, Erdbeben, usw.), Epidemien/Pandemien, Krieg, Unruhen und ähnliches, verursacht werden. In solchen Ausnahmefällen ist EDiii berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

20. MÄNGELRÜGE

Die von EDiii erbrachten Leistungen und Produkte sind bei Empfang umgehend zu prüfen. Alle Beanstandungen haben innerhalb von 10 Tagen zu erfolgen. Geht bei EDiii innert 10 Tagen keine Mängelrüge des Auftraggebers ein, so gilt das Werk nach Art. 370 OR als genehmigt.

21. DATENVERARBEITUNG

EDiii ist verpflichtet, Entwürfe, Auftragsunterlagen, Daten, Reinzeichnungen usw. für die Dauer von einem Jahr nach Fertigstellung beziehungsweise Ablieferung, an seinem Geschäftssitz aufzubewahren. Darüber hinaus ist EDiii ohne anderslautende schriftliche Weisung des Auftraggebers von der weiteren Aufbewahrung befreit. Sollten die Unterlagen länger aufbewahrt werden, sind die Bedingungen separat zu vereinbaren.

22. SALVATORISCHE KLAUSEL

Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

23. ERFÜLLUNGSORT

Sofern sich aus dem einzelnen Vertragsverhältnis aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung nichts anderes ergibt, ist der Erfüllungsort am Sitz von EDiii – ein Unternehmen der Büco AG in Wädenswil, Zürich.

24. ANZUWENDENDES RECHT UND GERICHTSSTAND

Die von EDiii mit ihren Kunden abgeschlossenen Verträge unterstehen dem Schweizerischen Recht.

Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar zwischen EDiii und dem Auftraggeber ergebenden Streitigkeiten wird das für den Sitz von EDiii örtlich zuständige Gericht vereinbart.